Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 17 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen37 Entscheidungen

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.

←§ 16 →§ 18