§ 17 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- BFH, 07.07.2021 – III R 21/18Zuständigkeit von Familienkassen für das ErhebungsverfahrenZitiert von 35
- BFH, 25.02.2021 – III R 28/20(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19: Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes)Zitiert von 29
- BFH, 25.02.2021 – III R 36/19Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen KindergeldesZitiert von 57
- FG München, 12.12.2022 – 7 K 463/21
- FG München, 23.02.2022 – 7 K 100/19
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- BFH, 07.11.2024 – III R 28/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.11.2024 III R 27/23 - Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags)
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
33 Entscheidungen zu § 17 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.